§ 7 VPhE

VPhE - Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 1 festgelegten oberen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die im § 4 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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