§ 1 VKRStV 2013 Allgemeines

VKRStV 2013 - Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) ist unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik in betriebswirtschaftlich ausreichender Höhe und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung zu bilden.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungskostenrückstellung ist innerhalb einer Pensionskasse für alle Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einheitlich zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (§ 20 PKG) zu erfolgen.Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (Paragraph 20, PKG) zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Wird eine Pensionskassenzusage von mehreren Pensionskassen gemeinsam verwaltet, hat jede daran beteilige Pensionskasse insoweit eine Verwaltungskostenrückstellung zu bilden als sie auch die Pensionsleistung abwickelt.
In Kraft seit 29.11.2013 bis 31.12.9999
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