Gesamte Rechtsvorschrift VKI-FinanzG 2021

VKI-Finanzierungsgesetz 2021

VKI-FinanzG 2021
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 VKI-FinanzG 2021


  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2021 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt fünf Mio. € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit. a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. Mai 2020 geltenden Fassung zu widmen.Die Mittel gemäß Absatz eins, sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 2 a, Litera a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. Mai 2020 geltenden Fassung zu widmen.
  3. (3)Absatz 3,Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.Über die Förderungen gemäß Absatz eins, sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

§ 2 VKI-FinanzG 2021


Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

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