Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Durchführung einer hybriden Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(2)Absatz 2,Die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle Versammlungen (§ 2) bzw. für moderierte virtuelle Versammlungen (§ 3) sinngemäß.Die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle Versammlungen (Paragraph 2,) bzw. für moderierte virtuelle Versammlungen (Paragraph 3,) sinngemäß.
(3)Absatz 3,Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 31.12.9999
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