Gesamte Rechtsvorschrift VGW-DRG

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

VGW-DRG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.02.2023
Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG

StF: LGBl. Nr. 84/2012

§ 1 VGW-DRG Inhalt


Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht der gemäß §§ 3 und 31 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG ernannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien und der gemäß § 4 VGWG ernannten besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger).

§ 2 VGW-DRG Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis


(1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet (Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. Nr. 56), wenn ein solches noch nicht besteht.

(2) Mit Wirksamkeit der Ernennung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger erfolgt hinsichtlich jeder Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn des § 1 Abs. 3 DO 1994 ist, die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994.

§ 3 VGW-DRG Außerdienststellung


Tritt eine Unvereinbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 VGWG ein, ist das Mitglied, die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger für die Dauer der Unvereinbarkeit unter Entfall ihres oder seines Diensteinkommens zur Gänze außer Dienst zu stellen.

§ 4 VGW-DRG Leitung


Die Präsidentin oder der Präsident nimmt bei der Vollziehung von dienstrechtlichen Vorschriften die Aufgaben der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters wahr. Sie oder er übt die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger und das sonstige Personal aus.

§ 4a VGW-DRG


(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995. Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung ist § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG anzuwenden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat unverzüglich

1.

die von ihr oder ihm getroffenen Entscheidungen, sofern dadurch der Tätigkeitsbereich von Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien berührt wird, diesen Dienststellen bekannt zu geben und

2.

Anträge, zu deren Behandlung sie oder er nicht zuständig ist, sowie Meldungen, die an Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien zu ergehen haben, an die zuständigen Dienststellen weiterzuleiten.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der im Dienst- und Ruhestand befindlichen Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

(4) Dienstrechtliche Bescheide der Präsidentin bzw. des Präsidenten sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.

§ 5 VGW-DRG Dienstrechtliche Sonderbestimmungen


(1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.

(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.

§ 6 VGW-DRG


(1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Sie dürfen ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen, doch haben sie an jedem für das sonstige Personal geltenden Arbeitstag zumindest einmal in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen. Für ein Mitglied, dessen regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) herabgesetzt wurde (Teilauslastung), ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der Gründe für die Teilauslastung festzulegen, an welchen Arbeitstagen es mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen hat. Die Dauer der Anwesenheit in der Dienststelle ist vom Mitglied so zu wählen, dass es seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Grundsatzes der freien Arbeitszeit verpflichtende Anwesenheitszeiten, wie zB einzuhaltende Amtsstunden an bestimmten Arbeitstagen, anordnen, soweit dies für den Verkehr zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts und den Parteien sowie deren Vertreterinnen und Vertretern zweckmäßig erscheint.

(3) Die Mitglieder haben ihren Aufenthaltsort an den in Abs. 1 genannten Arbeitstagen so zu wählen, dass sie ihren Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen und erforderlichenfalls in angemessener Zeit die Dienststelle aufsuchen können. Während des in Abs. 1 genannten Zeitraumes hat das Mitglied dafür zu sorgen, dass es von Mitteilungen seiner Dienststelle unverzüglich Kenntnis erlangen kann. Näheres hiezu kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen.

(4) Werden Aufgaben außerhalb der Dienststelle besorgt, hat das Mitglied die für die Wahrung des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Über die aus der Dienststelle geschafften Akten ist eine Evidenz zu führen. Näheres hiezu hat die Präsidentin oder der Präsident anzuordnen.

(5) Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle (Abs. 1) besteht weder ein Anspruch auf die Bereitstellung von Sachmitteln noch auf andere als die in § 9 vorgesehenen finanziellen Entschädigungen, noch auf den Ersatz der damit verbundenen Kosten.

§ 7 VGW-DRG


(1) § 28 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,

2.

an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ – soweit sie sich auf eine solche der Beamtin oder des Beamten bezieht – der Begriff „Teilauslastung“ und

3.

an die Stelle des Ausdrucks „die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „die gewünschten Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des § 6 Abs. 1 dritter Satz zu erfolgen hat“ tritt,

4.

die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 DO 1994 entfallen und

5.

die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

(2) § 29 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“,

2.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)“ und

3.

an die Stelle des Ausdrucks „der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung“ der Ausdruck „der Arbeitstage, an denen die Kontaktaufnahme im Sinn des § 6 Abs. 1 dritter Satz zu erfolgen hat,“ tritt,

4.

die Bezugnahmen auf § 27 DO 1994 als Bezugnahmen auf § 8 dieses Gesetzes gelten und

5.

§ 29 Abs. 3 und 4 DO 1994 nicht anzuwenden ist.

(2a) § 29a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang,

2.

an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“ tritt und

3.

die Teilauslastung nur im Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

(3) § 46 Abs. 6 DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „Beschäftigungsausmaßes“ der Begriff „Auslastung“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang und

2.

an die Stelle des Begriffs „Vollbeschäftigung“ der Begriff „regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)“ tritt.

(4) § 48 Abs. 2a letzter Satz DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

dem Mitglied des Verwaltungsgerichts, für das die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) gilt, für die Zeit des Erholungsurlaubes pro Arbeitstag im Sinn des § 6 Abs. 1 acht Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind,

2.

bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt, die in Z 1 genannten Urlaubsstunden pro Arbeitstag im Sinn des § 6 Abs. 1 in dem Ausmaß als verbraucht anzurechnen sind, das dem Verhältnis der Teilauslastung zur regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) entspricht,

3.

bei einem Mitglied des Verwaltungsgerichts, das eine Teilauslastung in Anspruch nimmt und nicht an jedem der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz genannten Arbeitstage mit der Dienststelle Kontakt aufzunehmen hat, die gemäß Z 2 ermittelte Anzahl von Urlaubsstunden mit der Zahl 5 zu multiplizieren und durch die Anzahl der für das Mitglied geltenden Arbeitstage zu dividieren ist.

(4a) § 55a DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an Stelle der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Vollbeschäftigung“ jeweils der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ tritt,

2.

an die Stelle des Begriffs „Pflegeteilzeit“ der Begriff „Pflegeteilauslastung“ tritt,

3.

die Bezugnahmen auf § 27 Abs. 5 bis 7 entfallen und

4.

die Pflegeteilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

(5) § 61b DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Begriffs „Arbeitszeit“ der Begriff „regelmäßige Auslastung (Vollauslastung)“ und

2.

an die Stelle des Begriffs „Teilzeitbeschäftigung“ der Begriff „Teilauslastung“ tritt,

3.

die Bezugnahmen auf die §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sowie § 30 DO 1994 entfallen und

4.

die Teilauslastung nur im Ausmaß von einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung) gewährt werden kann.

§ 8 VGW-DRG


(1) Die regelmäßige Auslastung (Vollauslastung) des Mitglieds des Verwaltungsgerichts kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden (Teilauslastung), wenn

1.

dies zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 4 DO 1994

Oder – sofern nicht § 55a DO 1994 zur Anwendung gelangt – zur Pflege oder Betreuung sonstiger naher Angehöriger (§ 61 Abs. 5 DO 1994) notwendig ist und

2.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Antrag auf Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.

(3) Die Teilauslastung gemäß Abs. 1 ist

1.

sofern sich nicht auf Grund der Abs. 4 und 5 ein kürzerer Zeitraum ergibt – für die Dauer eines halben Jahres oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder

2.

bis zum Ende der Schulpflicht des Kindes

zu gewähren.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Teilauslastung gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, hat dies das Mitglied des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen zu melden. Die Präsidentin oder der Präsident hat die vorzeitige Beendigung der Teilauslastung gemäß Abs. 1 mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats nach Wegfall der Voraussetzungen zu verfügen.

(5) Teilauslastungen gemäß Abs. 1 dürfen zusammen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten.

§ 9 VGW-DRG


Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

Gehaltsstufe

Euro

01

6.636,00

02

7.026,05

03

7.416,10

04

7.806,11

05

8.485,54

06

8.875,57

07

9.265,62

08

9.655,65

  1. 2.

§ 10 VGW-DRG


(1) Die Beurteilung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß Art. 130 und 131 B-VG übertragenen Aufgaben obliegt dem Personalausschuss (§ 16 Abs. 2 Z 5 VGWG).

(2) Die Beurteilung erfolgt durch Erkenntnis und hat zu lauten:

1.

ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

2.

sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

3.

gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen,

4.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird, oder

5.

nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:

1.

der Umfang und die Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben notwendigen Vorschriften;

2.

die Fähigkeiten und die Auffassung;

3.

der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit;

4.

die Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit und das Verhandlungsgeschick;

5.

die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;

6.

das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;

7.

die Führungsqualitäten und die organisatorischen Fähigkeiten und

8.

der Erfolg der Verwendung.

(4) Besondere, für die Beurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(5) In den ersten drei Jahren nach der Ernennung ist eine jährliche Beurteilung vorzunehmen. Danach erfolgt die Beurteilung in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren für den Gesamtzeitraum dieser drei Jahre. Sofern die Beurteilung für den Gesamtzeitraum von drei Jahren auf „nicht entsprechend“ lautet, ist in jedem Fall auch für das darauffolgende Jahr eine Beurteilung erforderlich. Lautet diese Beurteilung zumindest auf „entsprechend“, erfolgt die nächste Beurteilung wieder in drei Jahren.

§ 11 VGW-DRG Disziplinargericht


(1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung − und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts − und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Vom Disziplinargerichtsind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.

§ 12 VGW-DRG Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt


(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (die Stellvertreterinnen und Stellvertreter) müssen rechtskundige Beamtinnen und Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein und dürfen dem Verwaltungsgericht nicht angehören. Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt (zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter) bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Jede Beamtin und jeder Beamte bzw. jede und jeder Vertragsbedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten.

(2) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist in Ausübung ihres oder seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind bei ihrer Amtsausübung nur an die Weisungen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts gebunden.

(3) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und als Stellvertreterin oder Stellvertreter ruht bei Vorliegen der in § 86 Abs. 4 DO 1994 genannten Gründe. Ruht das Amt länger als drei Monate, ist eine Neubestellung für die restliche Dauer des Ruhens vorzunehmen, wobei anstelle der Bezugnahme auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 in § 86 Abs. 4 DO 1994 für Vertragsbedienstete die entsprechenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten.

(4) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt (als Stellvertreterin oder Stellvertreter) endet:

1.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand bzw. der Beendigung des Dienstverhältnisses,

3.

mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 DO 1994 bzw. gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995,

4.

mit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien,

5.

durch Enthebung, welche die Landesregierung

a)

auf begründetes Ansuchen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters), bei einer länger als drei Monate dauernden Amtsunfähigkeit der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters) aus gesundheitlichen Gründen oder bei einem länger als drei Monate dauernden Karenzurlaub (§ 56 DO 1994 bzw. § 34 VBO 1995) verfügen kann oder

b)

bei einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung der der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt (der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter) auferlegten Pflicht zur Vertretung der dienstlichen Interessen zu verfügen hat.

(5) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt hat insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinargericht einzubringen oder bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu verständigen sind.

(6) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist ab Einlangen der Verständigung gemäß § 13 Abs. 1 Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinargerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.

§ 13 VGW-DRG Vorerhebungen und Suspendierung


(1) Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.

(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat die Untersuchungskommissärin oder der Untersuchungskommissär der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihr oder ihm erhobenen Beweise zu berichten.

(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an das Disziplinargericht zu richten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag auf Suspendierung hat das Disziplinargericht innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Fallen die Umstände, durch welche die Suspendierung des Mitglieds veranlasst worden ist, vor der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens weg, ist die Suspendierung vom Disziplinargericht unverzüglich aufzuheben.

(5) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts gemäß Abs. 3, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Abs. 4 das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 14 VGW-DRG Disziplinarverfahren


(1) Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelten – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – §§ 76 bis 78, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1, § 87, § 90 Z 1 und 3 bis 5, § 91 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 2, §§ 92 und 93, § 94 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 96, § 97a Z 2, §§ 99a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf das Disziplinargericht und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.

(2) Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3) geführt, das sich im Ruhestand befindet, ist auch § 109 Abs. 1, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.

(3) § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (§ 13 Abs. 1) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt.

(4) Die in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (§ 12 Abs. 5) als Einstellung gilt.

(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes − im Fall des § 11 Abs. 3 ehemaliges − Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.

§ 15 VGW-DRG


(1) Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts endet in den in Abs. 2 genannten Fällen, durch Übertritt in den Ruhestand (Abs. 3), durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Abs. 3a), durch Amtsenthebung (Abs. 4) oder Tod.

(2) Das Amt endet mit

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Entlassung,

3.

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c)

die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt ist,

4.

Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder

5.

Austritt gemäß § 73 DO 1994.

(3) Das Mitglied tritt mit Ablauf des Monats, in dem es das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.

(3a) Das Mitglied ist auf seinen Antrag von der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) in den Ruhestand zu versetzen, wenn es die Voraussetzungen gemäß § 68b oder § 68c DO 1994 erfüllt. § 68b Abs. 2 bis 5 DO 1994 gilt sinngemäß. Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994) ist Abs. 4 Z 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden.

(4) Das Mitglied darf wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn

1.

seine Dienstleistung für zwei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 zweiter und dritter Satz) oder in den ersten drei Jahren nach seiner Ernennung zweimal mit „nicht entsprechend“ (§ 10 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 erster Satz) beurteilt wird oder

2.

es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 DO 1994 erfüllt. Das Mitglied ist dauernd dienstunfähig, wenn es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder es länger als ein Jahr dienstunfähig war. Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischenliegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 DO 1994 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.

(4a) Dienstgericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) die Voraussetzungen nach Abs. 4 vor, hat sie das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Die Dienstbehörde ist zur Vertretung der dienstlichen Interessen Partei im Verfahren vor dem Dienstgericht und kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(4b) Erkenntnisse und Beschlüsse des Dienstgerichtes sind auch der Landesregierung zuzustellen, welche berechtigt ist, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In diesem Zusammenhang ist dem Amt der Landesregierung Akteneinsicht zu gewähren.

(5) Die Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG sowie die Beendigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 1 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994, die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994.

(6) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 2 gilt als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.

(7) Die neuerliche Ernennung gemäß § 3 VGWG eines in den Ruhestand versetzten Mitglieds gilt als Reaktivierung. Mit Wirksamkeit der neuerlichen Ernennung erlangt das Mitglied die besoldungsrechtliche Stellung, die jener im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Der für die Dauer der Ruhestandsversetzung gehemmte Lauf der Dienstzeit wird fortgesetzt.

§ 16 VGW-DRG Voraussetzungen für die Bewerbung


Voraussetzungen für die Bewerbung als Landesrechtspflegerin oder Landesrechtspfleger sind insbesondere

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

die Einreihung in die Verwendungsgruppe B im Sinn der Anlage 1 der BO 1994 und

3.

die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den Fachverwaltungsdienst oder den technischen Fachdienst.

§ 17 VGW-DRG Ausbildung


(1) Die Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger dauert ein Jahr und umfasst die praktische Ausbildung im Verwaltungsgericht, die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie der Prüfung über das Arbeitsgebiet.

(2) Der Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerlässlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für das betreffende Arbeitsgebiet.

(3) Die Prüfungen können auch nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

§ 18 VGW-DRG Dienstrechtliche Sonderbestimmungen


(1) Die Dienstordnung 1994 gilt für die Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger mit folgenden Abweichungen:

1.

Die §§ 2a, 3, 8 bis 10, 16 bis 17a, 19, 24, 33, 57 und 72 sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht anwendbar.

             

2.

§ 20 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger bei der Bearbeitung der zugewiesenen Geschäftsstücke nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds des Verwaltungsgerichts gebunden ist.

(2) Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger dürfen nur in jenen Arbeitsgebieten eingesetzt werden, für die sie ausgebildet, geprüft und ernannt sind.

(3) Die Beurteilung der Dienstleistung der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Geschäfte obliegt jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts, denen sie oder er zugeteilt ist, gemeinsam. § 10 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anwendbar.

(4) Die Funktion der Landesrechtspflegerin oder des Landesrechtspflegers endet

1.

mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß § 73 DO 1994,

2.

mit der Entlassung gemäß § 74 Z 1 und 2 DO 1994,

3.

durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand (§§ 68 bis 68c und 115i DO 1994),

4.

durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der Ernennung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 VGWG,

5.

mit Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 EUB-SVG oder

6.

durch Tod.

Die Beendigung der Funktion gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 5 hat die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Folge.

§ 20 VGW-DRG (weggefallen)


§ 20 VGW-DRG seit 27.09.2016 weggefallen.

§ 22 VGW-DRG Übergangsbestimmungen


Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

1.

Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

2.

Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu durchzuführen.

2a.

Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (§ 12) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.

3.

Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß § 10, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

4.

Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

Schema UVS
Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VII

2

I/7 und 8

4

 

 

I/9

5

 

 

I/10

6

 

 

I/11 und 12

7

 

 

I/13 bis 16

8

 

 

II

8

5.

Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,

Gehaltsstufe 3 1. Jahr

3 Jahre,

Gehaltsstufe 3 2. Jahr

1 Jahr,

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr

2 Jahre,

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr

1 Jahr,

Gehaltsstufe 8

1 Jahr und

Gehaltsstufe 9

2 Jahre.

6.

Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15

3 Jahre,

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20

1 Jahr,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2

3 Jahre und

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3

1 Jahr.

7.

Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.

§ 22a VGW-DRG


Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:

1.

Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

Schema II
Verwendungsgruppe A
Dienstklasse/Gehaltsstufe
alt

Schema VGW
Gehaltsstufe
neu

VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr

1

VIII/8 1. bis 4. Jahr

6

VII/9 über 4 Jahre

3

VIII/8 über 4 Jahre

8

VIII/1 bis 3

1

IX/1

5

VIII/4

3

IX/2

6

VIII/5 und 6

4

IX/3

7

VIII/7

5

IX/4 und höher

8

2.

Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z 3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte.

3.

Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z 2 setzt sich aus

a)

dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und

b)

dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,

                            zusammen. Der sich aus lit. b ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.

4.

Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums.

§ 22b VGW-DRG


§ 15 Abs. 2 Z 3 lit. c ist nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.

§ 22c VGW-DRG


(1) § 9 Z 2 ist für Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die vor 1. August 2015 ernannt wurden und für die §§ 22 und 22a nicht gelten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihr Besoldungsdienstalter am 1. August 2015 dem seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts bis einschließlich 31. Juli 2015 verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraum entspricht.

(2) § 15 Abs. 6 in der Fassung der 11. Novelle zu diesem Gesetz gilt auch für Ruhestandsversetzungen, die vor Inkrafttreten der 11. Novelle beantragt wurden, sofern noch kein Erkenntnis im Sinn des § 15 Abs. 4 erster Satz erlassen wurde.

§ 23 VGW-DRG


Für Bedienstete, welche die Ausbildung zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger vor dem 1. Jänner 2014 begonnen haben, gelten die Vorschriften über die praktische Ausbildung (§ 17 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass folgende Tätigkeiten auf die erforderlichen Praxiszeiten anzurechnen sind:

1.

die Tätigkeit als Geschäftsabteilungsleiterin oder Geschäftsabteilungsleiter des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien,

2.

die Tätigkeit als Bedienstete oder Bediensteter des Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes im Rechtsmittelverfahren und

3.

die mindestens fünfjährige Tätigkeit als Bedienstete oder Bediensteter des Fachverwaltungsdienstes oder des technischen Fachdienstes im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren.

§ 23a VGW-DRG


(1) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz beim Disziplinarausschuss anhängigen Verfahren geht auf das Disziplinargericht über, welches diese Verfahren neu durchzuführen hat. Das Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses, welches am Tag der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz den Vorsitz im Disziplinarausschuss innehatte, hat die diesbezüglichen Akten unverzüglich dem Disziplinargericht zu übermitteln.

(2) Ist ein Erkenntnis oder Beschluss des Disziplinarausschusses vor Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung desselben jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, tritt das Erkenntnis bzw. der Beschluss mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

§ 23b VGW-DRG


 (1) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz bei dem nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senat (§ 15 Abs. 4 in der Fassung vor der 18. Novelle zu diesem Gesetz) anhängigen Verfahren geht, wenn sie auf Antrag eingeleitet wurden, auf die Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1) und in allen anderen Fällen auf das Dienstgericht über. Das Dienstgericht hat diese Verfahren neu durchzuführen. Das Mitglied, welches am Tag der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz den Vorsitz in dem nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senat innehat, hat die diesbezüglichen Akten unverzüglich der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgericht zu übermitteln.

(2) Ist ein Erkenntnis oder Beschluss des nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senates vor Ablauf des Tages der Kundmachung der 18. Novelle zu diesem Gesetz mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung desselben jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, tritt das Erkenntnis bzw. der Beschluss mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

§ 24 VGW-DRG In- und Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme der §§ 16, 17 und 23 am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Gesetz über das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 – UVS-DRG), LGBl. Nr. 35, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2013, außer Kraft.

(2) §§ 16, 17 und 23 sind in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten..

§ 40b VGW-DRG Verarbeitung von personenbezogenen Daten


Die Präsidentin oder der Präsident ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Mitglieder, der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger sowie des sonstigen Personals des Verwaltungsgerichts im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit sie oder er diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte und Pflichten als Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter (§ 4) sowie hinsichtlich der Mitglieder und der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger als Dienstbehörde (§ 4a) benötigt. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) Fundstelle


Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz – VGW-DRG

StF: LGBl. Nr. 84/2012

Änderung

LGBl. Nr. 13/2014

LGBl. Nr. 34/2014

LGBl. Nr. 13/2015

LGBl. Nr. 28/2015

LGBl. Nr. 16/2016

LGBl. Nr. 38/2016

LGBl. Nr. 14/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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