§ 69 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Eröffnung der übrigen Körperhöhlen wird durch einen an der Spitze des Kinnes beginnenden über die Mitte des Halses und der Brust fortgesetzten, längs der Richtung der weißen Bauchlinie links zunächst des Nabels laufenden, und bis zur Schambeinsvereinigung reichenden Hautschnitt begonnen, und dieser Schnitt durch einen zweiten, unterhalb des Nabels von der Mitte der einen Lendengegend bis zu jener der anderen Seite geführten durchkreuzt. Sodann wird in der Gegend des Schwertknorpels, die Fetthaut, die weiße Bauchlinie bis zu dem Bauchfelle, in der Ausdehnung einiger Zolle getrennt, und endlich das letztere durch vorsichtig wiederholte Schnitte eröffnet, in die gebildete Oeffnung der Ring- und Mittelfinger der linken Hand eingeführt, mit dieser die Bauchwand gehoben und mittelst des, zwischen die gabelförmig gestellten Finger, eingesetzten Messers in einem Schnitte bis zur Schambeinvereinigung getrennt, hierauf wird jede Hälfte derselben für sich aufgehoben und nach der Richtung der vorhandenen Querschnitte in zwei Lappen getheilt. Die beiden unteren Lappen werden an ihrer inneren Fläche mit einem Schnitte eingekerbt und nach abwärts über die Darmbeine gelegt, die beiden oberen Lappen nacheinander mit der ganzen linken Hand gefaßt, über die Faust stark gespannt und von dem Schwertknorpel an, die ganze Muskelschichte bis an die Knorpel der untersten Rippen losgelöst. Sind an der Brust keine Verletzungen vorhanden, somit eine genauere Untersuchung der Brustmuskel nicht erforderlich, so können die letzteren sammt den allgemeinen Decken bis zu den Schlüsselbeinen unter Einem getrennt werden.

Zu diesem Zwecke müssen die gebildeten Lappen auf die bezeichnete Weise gut angespannt, das Messer in die bereits vorhandene Trennung unter die unterste Muskelschichte gebracht und diese mit ausgiebigen, von unten nach aufwärts geführten Schnitten von ihren Anheftungen in der Art losgetrennt werden, daß die gesammten Rippenknorpel und vorderen Enden der Rippen, ohne beträchtliche Muskelreste, dargelegt werden. Bei einer vorhandenen Verletzung der Brust aber wird die Haut von oben in die Tiefe auf gleiche Weise wie bei anatomischen Demonstrationen abgelöst.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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