§ 3 VgEV Umfangreiche Arbeiten

VgEV - Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG wenn mit dem Gesamtvorhaben

1.

eine Strecke oder ein Teil einer Strecke mit einer Länge von mindestens 5 km neu errichtet, erneuert oder umgebaut wird;

2.

die Neuerrichtung, Erweiterung oder Erneuerung einer der nachstehenden Anlagen verbunden ist:

a)

Brücken mit einer Brückentragwerksfläche von mehr als 400 m²;

b)

Wannen- oder Tunnelbauwerke mit mehr als 250 m Länge;

c)

Stützmauern, Wälle, Dämme oder Einschnitte mit einer Höhe von mehr als zehn Metern;

d)

Umfüllanlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 80 m³;

e)

Gebäude mit mehr als 150 m² bebauter Fläche oder mehr als zwei Vollgeschoßen;

f)

Dächer und Einhausungen mit einer Fläche von mehr als 2 000 m²;

3.

Anlagen und Anlagenteile zur Bahnenergieerzeugung in Kraft-, Umformer- oder Umrichterwerken (zB Generatoren, Umformer, Transformatoren) oder Übertragungsleitungen (zB Freileitungen, Stromschienen, Kabel, Tragkonstruktionen) neu errichtet oder deren Leistung (Regelarbeitsvermögen) um mehr als 25 Prozent erhöht wird;

4.

Starkstromanlagen (bezogen auf einen Versorgungsabschnitt bzw. ein Unterwerk) neu errichtet oder deren Leistung um mehr als 25 Prozent erhöht wird. Nicht umfangreiche Arbeiten bedingen Leistungserhöhungen bei Oberleitungsabschnitten unter 5 km, Kuppelstellen und Schaltposten.

(2) Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG wenn

1.

in Summe aller Bauphasen das elektronische oder elektrische Stellwerk der Eisenbahnsicherungsanlage um mehr als 30 Prozent der elektrisch eingebundenen Weichen erweitert wird;

2.

zentrale Funktionen (zB im LZB-Rechner, im ETCS Radio Block Center) der kontinuierlichen Zugbeeinflussung betroffen sind;

3.

eine zusätzliche Einbindung eines elektronischen oder elektrischen Stellwerkes in eine Fernsteuerzentrale erfolgt.

(3) Veränderungen von Schienenfahrzeugen gegenüber der ursprünglichen Genehmigung bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG bei

1.

Änderungen der Fahrzeugparameter

a)

durch Einbau neuer Konstruktionen von Federn, Koppelelementen, aktiver Fahrzeug-/ Wagenkastenlenkungen, Bremskomponenten, usw;

b)

die das Fahrverhalten über das vereinfachte Verfahren nach der EN 14363 hinaus beeinflussen, insbesondere Überschreiten der grundlegenden Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens: Fehlen eines Sicherheitsfaktors Lambda größer oder gleich 1,1 nach Abschnitt 5.5.5 der EN 14363;

c)

durch Änderung der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter über die Toleranzen hinaus, die nach Abschnitt 5.2.2.3 in der EN 14363 festgelegt sind;

2.

Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 10 Prozent, mindestens aber um 10 km/h;

3.

Änderung der Fahrzeuggesamtmasse um mehr als 10 Prozent;

4.

Erhöhung der statischen Radsatzlast um mehr als 1,5 t;

5.

Änderung der Konzeption für

a)

Notausstiege (Veränderungen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten);

b)

Brandschutz (Veränderung der Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzeinrichtungen);

c)

Arbeitssicherheit und Umweltschutz (Änderungen an Einrichtungen die für den Arbeitsschutz relevant sind sowie Veränderungen der umweltrelevanten Parameter);

d)

fahrzeugseitige Steuerungs- und Überwachungssysteme, einschließlich der anwendbaren Software, wenn nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, dass die Änderungen an Schienenfahrzeugen in keinem Widerspruch zu zulassungstechnischen oder normativen Vorgaben und betrieblichen Regelwerken stehen oder ein Sicherheitskonzept, wie zB das Ausfallverhalten berühren oder sich auf die Bedienung des Fahrzeuges auswirken.

In Kraft seit 10.12.2009 bis 31.12.9999
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