§ 88b VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über behauptete Verletzungen solcher Rechte durch den Verfassungsgerichtshof der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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