Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) Fundstelle

VEXAT - Verordnung explosionsfähige Atmosphären

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Änderung

BGBl. II Nr. 140/2005 [CELEX-Nr.: 31992L0091]

BGBl. II Nr. 33/2012 [CELEX-Nr.: 31992L0091; 31992L0104]

BGBl. II Nr. 186/2015 [CELEX-Nr.: 32014L0027]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3 Abs. 7, §§ 4, 5, 8, 12, 14, 17, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 25 Abs. 6, 8 und 9, § 33 Abs. 3 und 5, § 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 und 37, § 40 Abs. 1 und 2, § 41, § 42 Abs. 3, § 43, § 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 48 Abs. 1 Z 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, §§ 70, 71 und 72 Abs. 1 Z 6 sowie § 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche

§ 4.

Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren

§ 5.

Explosionsschutzdokument

§ 6.

Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

§ 7.

Prüfungen

§ 8.

Messungen

§ 9.

Gefahrenanalyse

2. Abschnitt: Explosionsschutz-Maßnahmen

§ 10.

Grundsätze des Explosionsschutzes

§ 11.

Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen

§ 12.

Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)

§ 13.

Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen

§ 14.

Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen

§ 15.

Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen

§ 16.

Vorsorge für Störungen

§ 17.

Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen

§ 18.

Untertagebauarbeiten

§ 19.

Bohr- und Behandlungsarbeiten

§ 20.

Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen von Explosionen

3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21.

Übergangsbestimmungen

§ 22.

Schlussbestimmungen

Anhang: Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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