Gesamte Rechtsvorschrift Vbg. VLLVSE

Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vbg. VLLVSE
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verfassungsgesetz über den Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

StF: LGBl.Nr. 40/1972

§ 1 Vbg. VLLVSE


Die Grenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft verläuft gleich wie die in den §§ 2 bis 5 genannte Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

§ 2 Vbg. VLLVSE


§ 2

Im Sinne dieses Verfassungsgesetzes sind

1.

Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2.

Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970;

3.

Grenzkarte: die Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1: 25.000 (Anlagen 3, 9, 12 und 18 zu dem genannten Vertrag).

§ 3 Vbg. VLLVSE


§ 3

Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Unterabschnitt Rhein Obere Strecke des Abschnittes Dreiländergrenzpunkt - Anfang des Diepoldsauer Durchstiches durch die Anlagen

10 (Grenzbeschreibung),

11 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte) und

12 (Blätter Nr. 1115, 1116 und 1096 der Grenzkarte) ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Rhein-Mittelgerinnes bestimmt.

§ 4 Vbg. VLLVSE


§ 4

Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer Durchstiches - Anfang des Fußacher Durchstiches) durch die Anlagen

16 (Grenzbeschreibung),

17 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte) und

18 (Blätter Nr. 1096 und 1076 der Grenzkarte)

ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Rhein-Mittelgerinnes bestimmt.

§ 5 Vbg. VLLVSE


§ 5

Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee durch die Anlagen

22 (Grenzbeschreibung),

23 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte) und

24 (Detailplan im Maßstab 1:5000)

ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Alten Rheines bestimmt.

§ 6 Vbg. VLLVSE


§ 6

Dieses Verfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirkung erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Vbg. VLLVSE) Fundstelle


Verfassungsgesetz über den Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

StF: LGBl.Nr. 40/1972

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