§ 2 Vbg. VLHLHA

Vbg. VLHLHA - Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Der Beschluss der Landesregierung vom 28. November 1995 über die Haftung des Landes Vorarlberg für die Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft wird aufgehoben. Der Landtagsbeschluss über die Haftung des Landes Vorarlberg für die Verbindlichkeiten der Vorarlberger Landesbank-Holding und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft, LGBl.Nr. 18/1996, tritt somit außer Kraft.

In Kraft seit 12.05.2004 bis 31.12.9999
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