§ 6 Vbg. SPV

Vbg. SPV - Stellplatzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung weiter anzuwenden.

(2) Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Abs. 1 gelten die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung.

(3) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 34 des Raumplanungsgesetzes sind erforderlichenfalls bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen (§ 34 Abs. 2 RPG).

(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stellplatzverordnung, LGBl.Nr. 31/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 37/1995 und Nr. 65/2001, außer Kraft.

In Kraft seit 07.06.2013 bis 31.12.9999
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