§ 1 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bauvorhaben. Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend

a)

Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftfahrtsanlagen, soweit sie Zwecken des Verkehrs dienen;

b)

Bergwerke;

c)

spezifisch militärische Bauwerke, wie Befestigungen, Munitionslager, Meldeanlagen, Schieß- und sonstige Übungsstätten;

d)

öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, es sei denn sie stehen in einem Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße;

e)

Güterwege, Forststraßen und andere land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

f)

Leitungen für Strom, Gas, Erdöl, Telekommunikation u.dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt; weiters Funkanlagen einschließlich Funksendemasten, soweit diese Anlagen für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Katastrophenvorsorge oder zur Bewältigung von Katastrophen oder Unfällen verwendet werden und es sich nicht um Gebäude handelt;

g)

Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, es sei denn, sie dienen unmittelbar der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder sonst der Wassernutzung;

h)

Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, die von einer Gebietskörperschaft errichtet werden, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

i)

Anlagen für den Jagdbetrieb, soweit es sich nicht um Gebäude mit einer überbauten Fläche von mehr als 25 m² oder um Gebäude für Wohnzwecke handelt;

j)

Anlagen für die Durchführung einzelner Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz;

k)

ortsfeste Behälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach gewerbe-, abfall-, kanalisations- oder energierechtlichen Vorschriften bedürfen; die Bestimmungen über die Energieeinsparung sind jedoch anzuwenden;

l)

Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb bebauter Bereiche;

m)

Zelte, Wohnwagen, Mobilheime sowie Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz;

n)

bewegliche Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen, sofern sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch auf Märkten, Messen, Ausstellungen u.dgl. aufgestellt werden;

o)

Bienenstände, soweit es sich nicht um Gebäude handelt.

(2) Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 11/2014, 78/2017, 35/2018, 64/2019

In Kraft seit 04.09.2019 bis 31.12.9999
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