§ 3 Vbg. BEV

Vbg. BEV - Baueingabeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

a)

die im Flächenwidmungsplan für das Baugrundstück festgelegte Widmung,

b)

das Ausmaß der Nettogrundfläche (NGF) entsprechend der Baubemessungsverordnung,

c)

das Ausmaß der Geschossfläche entsprechend der Baubemessungsverordnung,

d)

das festgesetzte und das geplante Maß der baulichen Nutzung entsprechend der Baubemessungsverordnung,

e)

das Ausmaß der überbauten Fläche entsprechend der Baubemessungsverordnung,

f)

das Ausmaß des umbauten Raumes nach ÖNORM,

g)

die Art der Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsflächen, der Wasserversorgung sowie der Abwasser-, Oberflächenwasser- und Abfallbeseitigung, der Elektrizitätsversorgung, der internen und externen Infrastruktur für die elektronische Kommunikation, der Gasversorgung, der Warmwasser-Wärmebereitstellung und die Art der Warmwasseraufbereitung,

h)

die Beschaffenheit des Baugrundes und die Art der Gründung des Bauwerkes sowie die Art der Vorsorgemaßnahmen gegen Radoneintritt,

i)

die Art der Ausführung aller wesentlichen Bauteile, Fundamente, Wände, Dachkonstruktionen, Decken, Stiegen u.dgl.,

j)

die Art des Schallschutzes,

k)

die Art der Feuchtigkeitsisolierung der unter dem Gelände liegenden Bauteile sowie von Flachdächern,

l)

das Material und die Farbe von Dachhaut, Außenwänden, Vordach- und Balkonverkleidungen u.dgl.,

m)

die Art der Türen, Fenster und sonstigen Belichtungsöffnungen sowie des Sonnenschutzes,

n)

die Art der Fußbodenbeläge in Aufenthaltsräumen, Nassräumen, Stiegenhäusern und Verbindungsgängen,

o)

die Art der Abgasanlagen und deren lichte Querschnitte,

p)

die Art der Heizung und des zur Verwendung kommenden Heizmaterials, die Kessel- und Brennertype, die Heizleistung in kW, die Sicherungen gegen Zündschläge, Überfüllungen der Lagerbehälter und Brände, die Bauart, den Werkstoff und die Größe der Lagerbehälter sowie der Rohrleitungen, bei Wärmepumpen überdies die Art und Menge des verwendeten Kältemittels,

q)

im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe der Standort und die Schallemission als Schallleistungspegel bei Volllast,

r)

die Art und Größe der Lüftungs- und Klimaanlagen, die Luft-, Wärme- bzw. Kälteleistungen sowie Drehzahlen der dazugehörenden Aggregate, die Lage der Ansaug- und Ausblasöffnungen, die Art und Menge des verwendeten Kältemittels,

s)

die Art der zur Aufstellung kommenden ortsfesten Maschinen bzw. sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. e BauG sowie deren Verwendungszweck, die Fundierung, Art, Drehzahl und Leistung des Antriebsaggregates bei Verbrennungskraftmaschinen, die Größe der Treibstoffbehälter sowie die Abgasführung,

t)

die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz gegen Blitzschlag und gegen Brandgefahr (z.B. Feuerlöscher, Brandmelde- und Sprinkleranlagen),

u)

die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen in den Fällen mit verpflichtendem Brandschutzkonzept gemäß OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe April 2019, OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe April 2019, OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe April 2019, und OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe April 2019, insbesondere mit Angaben zum Brandverhalten von Baustoffen und zum Feuerwiderstand von Bauteilen, zur Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes (z.B. Brandabschnitte, erste und erweiterte Löschhilfe, technische Brandschutzeinrichtungen, Räume mit erhöhter Brandgefahr), zur Begrenzung der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke, zu Flucht- und Rettungswegen, zur Brandbekämpfung und zu organisatorischen Vorkehrungen,

v)

die Ausstattung der Kinderspielplätze,

w)

die Zahl der Stellplätze,

x)

der Beginn und die Dauer der Bauführung,

y)

die Baukostensumme.

*) Fassung LGBl.Nr. 84/2007, 85/2012, 92/2016, 68/2021

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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