§ 53 VAG 2016 Geltendmachung von Ersatzansprüchen

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt.

(2) Im Übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 134 Abs. 1 zweiter Satz und 2 und § 135 AktG sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 VAG 2016
§ 54 VAG 2016