§ 30 VAG 2016 Mitwirkung der FMA

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Überträgt ein EWR-Versicherungsunternehmen den Bestand einer inländischen Zweigniederlassung oder gehören zum übertragenen Bestand Risiken, die im Inland belegen sind, hat sich die FMA dazu gegenüber der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern. Die FMA hat die Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.

(2) Überträgt ein EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen einen Bestand auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens, so hat die FMA gegenüber der Aufsichtsbehörde des übertragenden Versicherungsunternehmens zu bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung unter Berücksichtigung der Bestandsübertragung über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt. Die FMA darf dies nicht bescheinigen, wenn das übernehmende Unternehmen oder die übernehmende Zweigniederlassung eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß § 279 und § 280 eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.

(3) Überträgt ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, so hat die FMA gegenüber der Aufsichtsbehörde des übertragenden Unternehmens zu bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Bestandsübertragung über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt. Die FMA darf dies nicht bescheinigen, wenn das übernehmende Unternehmen eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß § 279 und § 280 eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung der Bescheinigung gemäß Abs. 2 und 3 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem betreffenden Unternehmen mit Bescheid auszusprechen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 VAG 2016
§ 31 VAG 2016