§ 291 VAG 2016 Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs in Drittländern

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zur Abwendung einer Gefahr für die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die auf Grund der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession abgeschlossen werden, kann die FMA einem Versicherungs- und Rückversicherunternehmen die Fortführung eines Geschäftsbetriebes außerhalb der Mitgliedstaaten untersagen.

(2) Zur Feststellung der für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 maßgebenden Umstände kann die FMA von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte und die Vorlage entsprechender Unterlagen auch im Rahmen einer Prüfung vor Ort gemäß § 274, verlangen.

(3) Die FMA kann einem Versicherungsunternehmen den Abschluss von Versicherungsverträgen mit Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten haben, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde des Drittlandes, in dem diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, untersagen, insoweit das Versicherungsunternehmen nach den Rechtsvorschriften dieses Staats zum Abschluss der Versicherungsverträge nicht berechtigt ist.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 281 VAG 2016 Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan§ 282 VAG 2016 Maßnahmen der FMA in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen§ 283 VAG 2016 Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte§ 284 VAG 2016 Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten§ 285 VAG 2016 Widerruf der Konzession§ 286 VAG 2016 Maßnahmen nach Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession§ 287 VAG 2016 Bezeichnungsschutz§ 288 VAG 2016 Kundmachung bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb§ 289 VAG 2016 Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit§ 290 VAG 2016 Prüfung vor Ort im Rahmen der Niederlassungsfreiheit§ 291 VAG 2016 Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs in Drittländern§ 292 VAG 2016 (weggefallen)§ 293 VAG 2016 Internationale Sanktionen§ 294 VAG 2016 Zusammenarbeit im EWR§ 294a VAG 2016 Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten§ 295 VAG 2016 Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte§ 296 VAG 2016 Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit§ 296a VAG 2016 Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten§ 296b VAG 2016 Plattformen für die Zusammenarbeit§ 297 VAG 2016 Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR§ 298 VAG 2016 Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 290 VAG 2016
§ 292 VAG 2016