§ 105 VAG 2016 Zweckgesellschaften

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Zweckgesellschaften mit Sitz im Inland bedürfen der Konzession der FMA gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU).

(2) Sofern auf Grund der Rechtsform der Zweckgesellschaft eine Eintragung in das Firmenbuch erforderlich ist, darf diese erst dann erfolgen, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 105 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 104 VAG 2016
§ 106 VAG 2016