Art. 1 § 68 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Stelle der Leitung des ärztlichen Dienstes, der Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Fachschwerpunktes, einer Prosektur, eines Ambulatoriums oder einer Anstaltsapotheke, ferner die Stelle eines ständigen Konsiliararztes (Konsiliarzahnarztes)oder einer ständigen Konsiliarärztin (Konsiliarzahnärztin) sowie die Leitung der Verwaltungsdirektion dürfen in öffentlichen Krankenanstalten nur aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung besetzt werden. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind:

a)

Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden;

b)

Stellen, die mit Personen besetzt werden, die bisher beim selben Rechtsträger eine im Hinblick auf Art und Aufgabenbereich gleichartige Stelle bekleidet haben, sofern diese Stelle aufgrund einer Umstrukturierung nicht weitergeführt wird; wenn mehrere Personen diese Voraussetzung erfüllen, dann kann die Ausschreibung auf diese Personen beschränkt werden;

c)

Stellen der Leitung eines Departments oder eines Fachschwerpunktes, wenn sie mit einer Person besetzt werden, die beim selben Rechtsträger die Stelle der Leitung einer Abteilung innehat.

(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der Landesregierung die geplante Stellenausschreibung vor deren Kundmachung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Stellenausschreibung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid untersagen, wenn diese dem RSG, dem Zielsteuerungsvertrag oder dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen widerspricht.

(4) Den Bewerbungen sind die erforderlichen Nachweise über das Alter, die Berechtigung zur Ausübung des in Betracht kommenden Berufes, die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit sowie der Lebenslauf und ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand beizulegen.

(5) Die Bewerbungen sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt auf die fachliche Eignung der stellenwerbenden Personen in Bezug auf die in der Stellenausschreibung vorausgesetzten Anforderungen zu überprüfen. Die Bewerbungen sind zu reihen und die Reihung ist zu begründen. Der Rechtsträger hat unter Bedachtnahme auf die §§ 32 und 40 zu entscheiden.

(6) Der Rechtsträger der Krankenanstalt kann, soweit im Hinblick auf die fachliche Eignung stellenwerbender Personen oder im Hinblick auf die Reihung Zweifel bestehen, die Bewerbungen mit allen erforderlichen Unterlagen der Landesregierung zwecks Erstellung eines Gutachtens über die fachliche Eignung der stellenwerbenden Personen durch den Landessanitätsrat bzw. auf Reihung durch die Landesregierung übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 10/2015, 10/2018, 27/2022

In Kraft seit 02.04.2022 bis 31.12.9999
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