Art. 1 § 33 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Ausübung einer über die Obliegenheiten der Anstaltsordnung hinausgehenden ärztlichen Tätigkeit (Privatpraxis) ist in der Krankenanstalt untersagt.

(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass die ärztliche Betreuung der Anstaltspatienten und -patientinnen nicht beeinträchtigt wird, keine Störung des Betriebes der Krankenanstalt eintritt und dem Rechtsträger wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

(3) Die Bewilligung kann unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden, wenn dadurch die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt werden. Auflagen können sich auch an den Arzt oder die Ärztin richten. Die Ausnahmebewilligung wird jeweils für längstens fünf Jahre erteilt.

In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 33 V-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 33 V-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 33 V-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 33 V-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 33 V-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 32a V-SG
Art. 1 § 34 V-SG