Art. 11 V-ÖStP 2012

V-ÖStP 2012 - Österreichischer Stabilitätspakt 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Werden durch die zuständigen Organe der Europäischen Union befristete Ausnahmen von den europarechtlichen Grundlagen für die Vereinbarung eingeräumt, verändern sich analog die Werte der jeweils betroffenen Fiskalregeln für diejenigen Gebietskörperschaft(en) in deren Verantwortungsbereich die Ursache (Strukturreformen, Pensionsreformen, außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedsstaates entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt) für die Ausnahme liegt.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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