§ 3 V-L-SPG

V-L-SPG - Landes-Sonderpensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß.

(2) Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in mehreren Raten ausbezahlt, sind die im § 2 Abs. 1 lit. a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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