§ 33c UWG

UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wer den Bestimmungen der §§ 33a Abs. 1, 5 und 6 und 33b Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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