Gesamte Rechtsvorschrift UrhRSGV

Urheberrechtssenatsgebührenverordnung

UrhRSGV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 UrhRSGV


  1. (1)Absatz eins,Den Mitgliedern oder im Vertretungsfall den für sie einschreitenden Ersatzmitgliedern des Urheberrechtsenates gebührt für jeden erledigten Fall eine Vergütung für ihre Tätigkeit im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 50 € wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsdem bearbeitenden Mitglied (Berichterstatter) das zehnfache,
    2. 2.Ziffer 2der/dem Vorsitzenden das fünffache,
    3. 3.Ziffer 3dem dritten Mitglied das dreifache,
    4. 4.Ziffer 4der/dem Vorsitzenden das fünfzehnfache, wenn sie/er zugleich bearbeitendes Mitglied ist.
  2. (2)Absatz 2,In den Fällen des § 30 Abs. 2 Z 1 und 2 VerwGesG 2006, wenn die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates überhaupt verneint wird, oder in anderen Fällen einfacher Erledigung reduziert sich der Multiplikator gemäß Abs. 1 auf die Hälfte.In den Fällen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VerwGesG 2006, wenn die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates überhaupt verneint wird, oder in anderen Fällen einfacher Erledigung reduziert sich der Multiplikator gemäß Absatz eins, auf die Hälfte.
  3. (3)Absatz 3,Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Senatsmitglied die dem in Abs. 1 genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der halben einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter halber Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 50 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Senates.Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Senatsmitglied die dem in Absatz eins, genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der halben einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, je vollendeter halber Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 50 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Senates.
  4. (4)Absatz 4,Für die Teilnahme an Sitzungen des Senates gebührt den Mitgliedern ein Sitzungsgeld im Ausmaß der halben einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter halber Stunde, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin 80 vH davon.Für die Teilnahme an Sitzungen des Senates gebührt den Mitgliedern ein Sitzungsgeld im Ausmaß der halben einfachen Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, je vollendeter halber Stunde, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin 80 vH davon.
  5. (5)Absatz 5,Die Erstattung einer Gegenschrift durch den Urheberrechtssenat als belangte Behörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt als eigener Fall.

§ 2 UrhRSGV


Von den Mitgliedern, Ersatzmitgliedern, Schriftführern und Schriftführerinnen sind Aufzeichnungen über die für den Urheberrechtssenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die dem Bundesministerium für Justiz im Wege der/des Vorsitzenden jeweils zum Quartalsende gesammelt zur Abrechnung vorzulegen sind. Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen, wenn sie nicht spätestens bis zum Ende des dem des Entstehens zweitfolgenden Quartals geltend gemacht werden.

§ 3 UrhRSGV


Für die gemäß § 36 Abs. 4 VerwGesG 2006 bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zeitgrundgebühr 40 € beträgt und die Abrechnung gegenüber der jeweils verpflichteten Partei zu erfolgen hat. Für die gemäß Paragraph 36, Absatz 4, VerwGesG 2006 bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zeitgrundgebühr 40 € beträgt und die Abrechnung gegenüber der jeweils verpflichteten Partei zu erfolgen hat.

§ 4 UrhRSGV


Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates beträgt für jedes Verfahren 1 800 €, in den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Fällen jedoch 800 €. Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates beträgt für jedes Verfahren 1 800 €, in den in Paragraph eins, Absatz 2, bezeichneten Fällen jedoch 800 €.

§ 5 UrhRSGV


Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

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