§ 1 Unv-Transparenz-G

Unv-Transparenz-G - Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für

1.

die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung,

2.

die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut,

3.

die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage.

(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 2)

In Kraft seit 24.06.1983 bis 31.12.9999
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