Unfalluntersuchungsgesetz (UnfUG) Fundstelle

UnfUG - Unfalluntersuchungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)

[CELEX-Nr.: 32004L0049, 32009L0018]

BGBl. I Nr. 89/2014 (NR: GP XXV RV 318 AB 327 S. 51. BR: AB 9265 S. 836.)

[CELEX-Nr.: 32009L0018, 32014L0088, 32014L0038]

BGBl. I Nr. 102/2017 (NR: GP XXV IA 2229/A AB 1734 S. 190. BR: AB 9884 S. 870.)

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 1

Gegenstand

§ 2

Errichtung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (Anm.: Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes)

§ 3

Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 4

Ziel einer Sicherheitsuntersuchung

2. Abschnitt
Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen
(Anm.: Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen)

§ 5

Begriffsbestimmungen

§ 6

Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung

§ 7

Befangenheit

§ 8

Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 9

Einleitung der Sicherheitsuntersuchung

§ 10

Beiziehung von Sachverständigen und Dolmetschern

§ 11

Untersuchungsbefugnisse

§ 12

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anm.: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Schifffahrtsaufsicht)

§ 13

Dokumentation

§ 14

Stellungnahmeverfahren

§ 15

Untersuchungsbericht

§ 16

Sicherheitsempfehlung

§ 17

Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung

§ 18

Aufbewahrungspflichten

§ 19

Sicherheitsbericht

§ 20

Vorfallstatistik

(Anm.:

 

§ 20a

Zusammenarbeit im Bereich Schiene mit Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten)

3. Abschnitt
Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt

§ 21

Durchführungsbestimmung

§ 22

Zusammenarbeit der Behörden in der Europäischen Union (Anm.: Zusammenarbeit der Behörden)

§ 23

Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern

§ 24

Untersuchungsberichte aus Drittländern

4. Abschnitt
Einrichtung eines Verkehrssicherheitsbeirates

§ 25

Verkehrssicherheitsbeirat

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 26

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 27

Strafbestimmung

§ 28

Übergangsbestimmung (Anm.: Übergangsbestimmungen)

§ 29

Personalregelungen für Bundesbedienstete

§ 30

Verweisung

§ 31

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 32

Vollziehung

§ 33

Inkrafttreten

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Unfalluntersuchungsgesetz (UnfUG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Unfalluntersuchungsgesetz (UnfUG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Unfalluntersuchungsgesetz (UnfUG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Unfalluntersuchungsgesetz (UnfUG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Unfalluntersuchungsgesetz (UnfUG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UnfUG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 UnfUG