Art. 14 § 1 UmwG

UmwG - Umwandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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