§ 768 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (§ 767), sind in nachstehender Ordnung zu berichtigen:

1.

die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3);

2.

die Beiträge zur Sozialversicherung der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 10);

3.

die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Ladungsgütern und Reisegut (§ 754 Nr. 7);

4.

die Lotsengelder sowie die Bergungs-, Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten, (§ 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei (§ 754 Nr. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Notfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (§ 754 Nr. 6);

5.

die im § 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen;

6.

die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2).

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 768 UGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 768 UGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 768 UGB


Entscheidungen zu § 768 UGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 768 UGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 768 UGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 767 UGB
§ 769 UGB