§ 739a UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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