§ 643 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Konnossement enthält:

1.

den Namen des Verfrachters;

2.

den Namen des Schiffers;

3.

den Namen und die Nationalität des Schiffes;

4.

den Namen des Abladers;

5.

den Namen des Empfängers;

6.

den Abladungshafen;

7.

den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;

8.

die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;

9.

die Bestimmung über die Fracht;

10.

den Ort und den Tag der Ausstellung;

11.

die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.

In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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