§ 4c UFG 1967 Zustimmung zur Einleitung von beruflichen oder sozialen Maßnahmen der Rehabilitation

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

Die Einleitung von beruflichen oder sozialen Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vorher ist der Versehrte über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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