Art. 1 ÜV-HWS

ÜV-HWS - Übertragungsverordnung Hochwasserschutz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026

Dem Landeshauptmann von Niederösterreich, dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Landeshauptmann von Wien und den ihnen jeweils unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, nach Maßgabe der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, und der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Richtlinien betreffend Förderungen von Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der österreichischen Donau und diesbezüglicher Weisungen übertragen.Dem Landeshauptmann von Niederösterreich, dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Landeshauptmann von Wien und den ihnen jeweils unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, nach Maßgabe der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,, und der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Richtlinien betreffend Förderungen von Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der österreichischen Donau und diesbezüglicher Weisungen übertragen.

In Kraft seit 14.09.2006 bis 31.12.9999
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