§ 3 TWAV

TWAV - Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr während der Dauer der Übergangsfristen (Tabakwarenanmeldungsverordnung), BGBl. II Nr. 169/2004, tritt außer Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
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