(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
a)  | das Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 59, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2002,  | |||||||||
b)  | das Tiroler Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 5/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2002,  | |||||||||
c)  | die Verordnung der Landesregierung über die Anlage und Ausstattung von bestimmten Betriebsanlagen für die Abhaltung von Veranstaltungen, LGBl. Nr. 62/1979, und  | |||||||||
d)  | die Verordnung der Landesregierung über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate, LGBl. Nr. 43/1982,  | |||||||||
außer Kraft.  | ||||||||||
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
    
    
    
    
    
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