Gesamte Rechtsvorschrift TUIG

Umweltinformationsgesetz 2005 - TUIG 2005, Tiroler

TUIG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.12.2019
Gesetz vom 12. Oktober 2005 über den Zugang zu Informationen über
die Umwelt (Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 – TUIG 2005)

LGBl. Nr. 89/2005

§ 1 TUIG Ziel


Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

a)

Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und

b)

Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck sind, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen.

§ 2 TUIG Umweltinformationen


Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

b)

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

c)

Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie beispielsweise Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den lit. a und b genannten Umweltbestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz;

d)

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

e)

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in der lit. c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und

f)

den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maß, in dem sie vom Zustand der in der lit. a genannten Umweltbestandteile oder durch diese Umweltbestandteile von den in den lit. b und c genannten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

§ 3 TUIG Informationspflichtige Stellen


(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:

a)

Verwaltungsbehörden und unter ihrer sachlichen Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

b)

Organe des Landes Tirol, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol besorgen;

c)

juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen;

d)

natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in den lit. a bis c genannten Stellen öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen.

(2) Kontrolle im Sinn des Abs. 1 lit. d liegt vor, wenn

a)

die natürliche oder juristische Person bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder Dienstleistungen der Aufsicht einer der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Stellen unterliegt oder

b)

eine oder mehrere der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

§ 4 TUIG Freier Zugang zu Umweltinformationen


(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle einen Anspruch auf Übermittlung dieser Umweltinformationen hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über:

a)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

b)

die Lärmbelastung oder die Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

c)

Emissionen im Sinn des § 2 lit. b in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

d)

eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten und

e)

den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Luft, Wasser und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

§ 5 TUIG Mitteilungspflicht


(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich scheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der begehrten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem Informationssuchenden aufzutragen, das Begehren innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu präzisieren. Wird diesem Auftrag zur Präzisierung entsprochen, so gilt das Begehren als an jenem Tag eingebracht, an welchem die Präzisierung bei der informationspflichtigen Stelle einlangt.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, so hat sie es, falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über diese Umweltinformationen verfügt, möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Umweltinformationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des Informationssuchenden liegt. Der Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines Begehrens zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach § 6 in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.

(4) Bei Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen im Sinn des § 2 lit. b haben die informationspflichtigen Stellen

a)

dem Informationssuchenden auf Antrag mitzuteilen, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder

b)

auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hinzuweisen.

(5) Die Mitteilung ist grundsätzlich in der vom Informationssuchenden verlangten Form zu erteilen. Wenn dies zweckmäßiger ist, hat die Mitteilung in einer anderen Form zu erfolgen, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Der Informationssuchende kann insbesondere auf andere öffentlich verfügbare Informationen, die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl einer anderen Form oder eines anderen Formats sind anzugeben und dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Begehrens bei der informationspflichtigen Stelle, mitzuteilen.

(6) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die begehrten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung durch Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu entsprechen. Kann diese Frist aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Umweltinformationen nicht eingehalten werden, so ist dem Begehren innerhalb von zwei Monaten zu entsprechen. In diesem Fall ist der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zu verständigen.

 

§ 6 TUIG


(1) Die Pflicht zur Mitteilung von Umweltinformationen besteht nicht, wenn

a)

sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht,

b)

das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wird,

c)

das Informationsbegehren trotz Verbesserungsauftrag nach § 5 Abs. 1 nicht ausreichend klar ist,

d)

das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die im § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken nach Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe nicht nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

b)

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

c)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, besteht;

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

e)

Rechte an geistigem Eigentum;

f)

die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, oder

g)

laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

a)

Schutz der Gesundheit,

b)

Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen oder

c)

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

§ 7 TUIG Behandlung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen


(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Umweltinformationen ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinn des § 6 Abs. 2 lit. d berührt sein könnte, so hat die informationspflichtige Stelle, sofern sie nicht selbst Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist, den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und ihn aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die von der begehrten Mitteilung umfasst sind, geheimgehalten werden sollen, und gegebenenfalls sein Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Umweltinformationen nach Prüfung der Begründung des Interesses an der Geheimhaltung und nach Vornahme der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 2, 3 und 4 dennoch mitgeteilt, so ist der Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses von der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.

(3) Ist die informationspflichtige Stelle selbst Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, so hat sie den Informationssuchenden innerhalb von zwei Wochen zu verständigen, ob Tatsachen, die von der begehrten Mitteilung umfasst sind, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis betreffen.

§ 8 TUIG


(1) Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dem Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden.

(2) Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt jenes Verfahrensgesetz, welches für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltinformationen begehrt wird, anzuwenden ist.

(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat jene Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen, bei denen die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, ohne unnötigen Aufschub an die für die Ausübung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.

(4) Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 9 TUIG Veröffentlichung von Umweltinformationen


(1) Die informationspflichtigen Stellen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. § 5 Abs. 3 und § 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten folgende Umweltinformationen zu verbreiten:

a)

der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie unionsrechtliche und innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

b)

Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

c)

Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in den lit. a und b genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

d)

Umweltzustandsberichte;

e)

Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

f)

Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können;

g)

Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die im § 2 lit. a genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.

(3) Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren und nach Möglichkeit über elektronische Medien zu verbreiten. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Umweltinformationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internetseiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese die Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 5 praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

a)

Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen,

b)

Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen oder

c)

Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

§ 10 TUIG Übermittlungspflicht


Die informationspflichtigen Stellen haben auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.

§ 11 TUIG Abgabenbefreiung


Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 12 TUIG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.

§ 13 TUIG Umsetzung von Unionsrecht, Inkrafttreten


(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl. 2003, Nr. L 41, S. 26 bis 32) umgesetzt.

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt das Tiroler Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 3/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.

Umweltinformationsgesetz 2005 - TUIG 2005, Tiroler (TUIG) Fundstelle


Gesetz vom 12. Oktober 2005 über den Zugang zu Informationen über
die Umwelt (Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 – TUIG 2005)

LGBl. Nr. 89/2005

Änderung

STF: LGBl. Nr. 89/2005 - Landtagsmaterialien: 306/05

LGBl. Nr. 41/2011 - Landtagsmaterialien: 122/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 12/2017 - Landtagsmaterialien: 516/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Ziel

§ 2

Umweltinformationen

§ 3

Informationspflichtige Stellen

§ 4

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 5

Mitteilungspflicht

§ 6

Mitteilungsschranken, Ablehnungsgründe

§ 7

Behandlung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

§ 8

Rechtsschutz

§ 9

Veröffentlichung von Umweltinformationen

§ 10

Übermittlungspflicht

§ 11

Abgabenbefreiung

§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 13

Umsetzung von Unionsrecht, Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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