Gesamte Rechtsvorschrift TRV 2024

Telekom-Richtsatzverordnung 2024

TRV 2024
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 TRV 2024


Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.

§ 2 TRV 2024


Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen anzuwenden, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß Paragraph eins, ist auf jene Angebote oder Nachfragen anzuwenden, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden.

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