(1) Muss ein örtliches Raumordnungskonzept, die Fortschreibung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder ein Flächenwidmungsplan neu erlassen werden, weil der Verfassungsgerichtshof die vormalige Verordnung nach Art. 139 Abs. 3 Z 1 oder 2 B-VG zur Gänze aufgehoben hat, so ist das gesamte Verfahren, gegebenenfalls einschließlich der Umweltprüfung, zu wiederholen. Ist die Aufhebung hingegen nach Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG erfolgt, so ist das entsprechende Verfahren nur in dem Umfang zu wiederholen, in dem die neu beschlossene und die aufgehobene Verordnung voneinander abweichen.
(2) Auf die Wiederholung des Verfahrens ist im Fall
a) | der gänzlichen Aufhebung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes oder der Fortschreibung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes § 63 und | |||||||||
b) | im Fall der gänzlichen Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes § 68 mit der Maßgabe anzuwenden, dass | |||||||||
1. | überdies eine Information der Gemeindebewohner im Sinn des § 63 Abs. 1 stattzufinden hat und | |||||||||
2. | der betreffende Entwurf einer Umweltprüfung zu unterziehen ist. |
(3) Das aufgehobene örtliche Raumordnungskonzept bzw. die aufgehobene Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Dabei sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Aufhebung ersichtlich zu machen.
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