§ 25 TKJHG Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Für die Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses, ausgenommen ein Pflegeverhältnis nach § 24, sind erforderlich:

a)

die Pflegeerklärung,

b)

die Eignungsbeurteilung,

c)

die Pflegeplatzerhebung,

d)

die Teilnahme an einer Ausbildung,

e)

die Vermittlung eines Pflegeplatzes.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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