Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Jeder gemäß §§ 60 bis 64 und 66 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung oder zur Duldung der Mitbenutzung gemäß § 66 Abs. 2 abgeben.Jeder gemäß Paragraphen 60 bis 64 und 66 Absatz 2, Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung oder zur Duldung der Mitbenutzung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, abgeben.
(2)Absatz 2,Jeder gemäß § 64 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben.Jeder gemäß Paragraph 64, Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben.
(3)Absatz 3,In der Nachfrage gemäß Abs. 1 und 2 sind jeweils die Komponenten des Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans anzugeben. Darüber ist auch der Grundeigentümer zu informieren.In der Nachfrage gemäß Absatz eins und 2 sind jeweils die Komponenten des Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans anzugeben. Darüber ist auch der Grundeigentümer zu informieren.
(4)Absatz 4,Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht gemäß §§ 60 bis 64, die Abgeltung gemäß § 65 oder die Duldung der Mitbenutzung einschließlich der Abgeltung gemäß § 66 Abs. 2 binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht gemäß Paragraphen 60 bis 64, die Abgeltung gemäß Paragraph 65, oder die Duldung der Mitbenutzung einschließlich der Abgeltung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(5)Absatz 5,Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung ihrer Antennentragemasten zu erstellen.
(6)Absatz 6,Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 5 und Vereinbarungen über sonstige Mitbenutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.Rahmenvereinbarungen gemäß Absatz 5 und Vereinbarungen über sonstige Mitbenutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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