§ 22 TKG-DSVO Protokollierung über die Durchlaufstelle

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Protokollierung der Durchlaufstelle enthält keine personenbezogenen Daten. Durch die Unique-ID jeder Anfrage wird der Zusammenhang zwischen jeder Anfrage und deren Beantwortung ohne Personenbezug hergestellt.

(2) Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren hat der Anbieter die Protokollinformationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 und 8 für die in Abs. 4 genannten Zwecke an die Durchlaufstelle zu übermitteln.

(3) Die Protokolldaten werden in einer Protokolldatei unverschlüsselt über die sichere Transportverbindung zur Durchlaufstelle übermittelt. Das Format der Datei und der Dateiname sind in der Spezifikation zur Durchlaufstelle festzulegen.

(4) Die Protokolldaten sind ausschließlich für die definierten Protokolldatenempfänger zugänglich und werden innerhalb der Durchlaufstelle in einer gesonderten Datenbank archiviert. Für die Datenschutzkommission sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres sind in der Spezifikation zur Durchlaufstelle gesonderte Berechtigungen für den Zugang zu den Protokolldaten vorzusehen.

In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 TKG-DSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 TKG-DSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 TKG-DSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 TKG-DSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 TKG-DSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 TKG-DSVO
§ 23 TKG-DSVO