Gesamte Rechtsvorschrift TKA-V

Telekomanzeigeverordnung

TKA-V
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 TKA-V Regelungsgegenstand


Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 einzuhalten ist. Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 einzuhalten ist.

§ 2 TKA-V Elektronisches Format


  1. (1)Absatz eins,Die unter die Anzeigepflicht gemäß § 133 Abs. 1 TKG 2021 fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige@rtr.at zu übermitteln.Die unter die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 fallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sowie Änderungen derselben sind per E-Mail an die E-Mail-Adresse anzeige@rtr.at zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Betreff des E-Mails hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Anbieters,
    2. 2.Ziffer 2den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 handelt,den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 handelt,
    3. 3.Ziffer 3Angaben dazu, ob es sich um eine Neuanzeige oder eine Änderungsanzeige handelt.
  3. (3)Absatz 3,Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind als PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln. Die übermittelten Dokumente haben alle für die Darstellung notwendigen Inhalte zu enthalten, ein Nachladen von externen Datenströmen ist unzulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein.
  4. (4)Absatz 4,Bei Änderungsanzeigen sind die anzeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen in einem PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument zu übermitteln und die geänderten Bestimmungen im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist ein weiteres PDF/A-Dokument oder PDF/UA-Dokument mit jener Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen, die der Anbieter im Geschäftsverkehr zu verwenden beabsichtigt, zu übermitteln.

§ 3 TKA-V Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 2022 in Kraft.

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