Gesamte Rechtsvorschrift Tierzuchtrat

Vereinbarung Art. 15a B-VG Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)

Tierzuchtrat
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)
StF: LGBl. 6301-0

Artikel

Art. 1 Tierzuchtrat


Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im folgenden Tierzuchtrat genannt.

Art. 2 Tierzuchtrat


(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob

1.

die fachlichen Voraussetzungen für die tierzuchtrechtliche Anerkennung einer Zuchtorganisation, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen, erfüllt sind, oder

2.

ein Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele der Tierzucht erheblich beeinträchtigen können.

(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.

(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.

(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.

Art. 3 Tierzuchtrat


(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in den Tierzuchtrat.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.

(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.

Art. 4 Tierzuchtrat


(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied) den Vorsitz.

(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.

Art. 5 Tierzuchtrat


(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.

(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.

Art. 6 Tierzuchtrat


(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.

(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).

Art. 7 Tierzuchtrat


(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Zustimmung der Landesamtsdirektorenkonferenz.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.

Art. 8 Tierzuchtrat


Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr.

Art. 9 Tierzuchtrat


(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.

(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Art. 10 Tierzuchtrat


(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.

(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

Art. 11 Tierzuchtrat


(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

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StF: LGBl. 6301-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 3 Abs. 1 lit.c des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:

Das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg,

das Land Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

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