§ 1 TI-AV Anwendung bestimmter Impfstoffe

TI-AV - Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Anwendung der in der Anlage 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel ist in Österreich gemäß Art. 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, gestattet.Die Anwendung der in der Anlage 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel ist in Österreich gemäß Artikel 110, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, Amtsblatt Nummer L 4 vom 07.01.2019 Seite 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, Amtsblatt Nummer L 26 vom 30.01.2023 Seite 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 151 vom 02.06.2022 Seite 74, gestattet.
  2. (2)Absatz 2,Die Anwendung der in der Anlage 2 genannten immunologischen Tierarzneimittel ist in Österreich gemäß Art. 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 ausschließlich aufgrund einer behördlichen Anordnung gestattet.Die Anwendung der in der Anlage 2 genannten immunologischen Tierarzneimittel ist in Österreich gemäß Artikel 110, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/6 ausschließlich aufgrund einer behördlichen Anordnung gestattet.
In Kraft seit 17.07.2024 bis 31.12.9999
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