§ 28 THG

THG - Höfegesetz - THG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Dieses Gesetz tritt in den Gemeinden, in denen das Grundbuch bereits eröffnet ist, sofort mit seiner Kundmachung, in den anderen Gemeinden jeweilig mit dem Tag der Eröffnung des Grundbuches in Wirksamkeit.

Auf die Auseinandersetzung solcher Erbschaften, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes anfallen, finden die darin enthaltenen Erbteilungsvorschriften keine Anwendung. Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften, die Gegenstände desselben betreffen, insbesondere das Patent vom 11. August 1770, das Patent vom 9. Oktober 1795 und die Statthalterei-Kundmachungen vom 1. Jänner 1852 und vom 11. März 1856 außer Kraft.

(4) §§ 15, 16, 19, 20, 21, 23, 24, und 26 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(5) §§ 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(6) § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 15 ist anzuwenden, wenn der Eigentümer des geschlossenen Hofes nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.

In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 THG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 THG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 THG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 THG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 THG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis THG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 THG
Höfegesetz - THG, Tiroler (THG) Fundstelle