§ 5 TBV 2016

TBV 2016 - Technische Bauvorschriften 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage begrenzt wird.

(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, insbesondere Decken und Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der

a)

eine unmittelbare Gefährdung von Menschen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und

b)

die Brandausbreitung wirksam einschränkt.

Dabei sind die Größe und der Verwendungszweck der jeweiligen baulichen Anlage zu berücksichtigen.

(3) Bauliche Anlagen sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn dies aufgrund ihrer Größe oder ihres Verwendungszweckes zur Sicherung der Fluchtwege oder einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Brandabschnitte müssen eine zweckentsprechende Größe und Anordnung aufweisen. Die die einzelnen Brandabschnitte begrenzenden Bauteile müssen so ausgeführt sein, dass sie die Brandausbreitung wirksam einschränken.

(4) Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie Heizräume, Brennstofflagerräume, Abfallsammelräume und dergleichen, müssen als eigene Brandabschnitte ausgeführt sein. In solchen Räumen dürfen nur Bauprodukte, wie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und dergleichen, verwendet werden, die die Brandentstehung und die Brandausbreitung nicht begünstigen.

(5) Fassaden einschließlich der Dämmung, der Unterkonstruktion und der Verankerungen müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung der Rettungskräfte weitestgehend vermieden werden. Dabei ist insbesondere die Höhe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.

(6) Hohlräume in Wänden, Decken, Böden, Fassaden oder sonstigen Bauteilen dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Nutzungseinheiten oder andere Brandabschnitte beitragen. Dies gilt auch für haustechnische Anlagen, insbesondere für Lüftungsanlagen, sofern diese Nutzungseinheiten verbinden, zwischen denen brandschutztechnische Anforderungen bestehen.

(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch die Erwärmung von Bauteilen, entsteht.

(8) Um die Ausbreitung eines Brandes bereits im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste Löschhilfe vorhanden sein. Dabei sind die Lage, die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage und ihrer Teile zu berücksichtigen. Überdies müssen

a)

geeignete technische Brandschutzeinrichtungen, wie automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und dergleichen, sowie

b)

geeignete Einrichtungen der erweiterten Löschhilfe

vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Lage, der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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