§ 6 TBFG Evaluierung und Auflösung des Fonds

TBFG - Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit des Fonds in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit zu evaluieren und das Ergebnis bis 30. Juni 2029 dem Nationalrat zuzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn
    1. 1.Ziffer einskein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel des Bundes nicht in Betracht kommt, oder
    3. 3.Ziffer 3der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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