§ 1 TAMBO Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

TAMBO - Tierarzneimittelbetriebsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe, die Tierarzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren, in Verkehr bringen oder bereitstellen.
  2. (2)Absatz 2,Als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten alle Betriebsstätten der von Abs. 1 umfassten Betriebe, auch wenn diese im Sinne des § 46 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, nicht unter die Bestimmungen über weitere Betriebsstätten fallen.Als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten alle Betriebsstätten der von Absatz eins, umfassten Betriebe, auch wenn diese im Sinne des Paragraph 46, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, nicht unter die Bestimmungen über weitere Betriebsstätten fallen.
  3. (3)Absatz 3,Nicht als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten:Nicht als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Apotheken, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005), BGBl. II Nr. 65/2005, Tierarzneimittel herstellen oder abgeben,öffentliche Apotheken, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,, Tierarzneimittel herstellen oder abgeben,
    2. 2.Ziffer 2tierärztliche Hausapotheken, die Tierarzneimittel im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs gemäß der ABO 2005 herstellen oder abgeben,
    3. 3.Ziffer 3weitere gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 und 5 bis 9 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, zur Abgabe Berechtigte,weitere gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 bis 9 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, zur Abgabe Berechtigte,
    4. 4.Ziffer 4Betriebe, die gemäß § 49 Abs. 3, 11 und 12 TAMG zur Abgabe von Tierarzneimitteln berechtigt sind.Betriebe, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, 11 und 12 TAMG zur Abgabe von Tierarzneimitteln berechtigt sind.
  4. (4)Absatz 4,Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zulassung von Tierarzneimitteln gelten sinngemäß auch für die Registrierung von homöopathischen Tierarzneimitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die §§ 5, 6, 13, 15, 18 und 20 bis 23 gelten nur für Betriebe, die Tierarzneimittel herstellen, kontrollieren, auf dem Markt bereitstellen oder in Verkehr bringen.Die Paragraphen 5, 6, 13, 15, 18 und 20 bis 23 gelten nur für Betriebe, die Tierarzneimittel herstellen, kontrollieren, auf dem Markt bereitstellen oder in Verkehr bringen.
  6. (6)Absatz 6,Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über Tierarzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Tierarzneimittel-Großhändler, ausgenommen § 3 Abs. 11, gelten auch für Depositeurinnen bzw. Depositeure, sofern keine besonderen Regelungen für Depositeurinnen bzw. Depositeure bestehen.Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über Tierarzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Tierarzneimittel-Großhändler, ausgenommen Paragraph 3, Absatz 11,, gelten auch für Depositeurinnen bzw. Depositeure, sofern keine besonderen Regelungen für Depositeurinnen bzw. Depositeure bestehen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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