Gesamte Rechtsvorschrift TabGebV

Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

TabGebV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 TabGebV Geltungsbereich


Diese Verordnung regelt gemäß § 9 Abs. 9 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, die Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr, die angemessen und marktkonform auf Basis der Verkaufszahlen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 TNRSG unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands des laufenden Finanzjahres zu entrichten ist, sowie nähere Bestimmungen über kostendeckende Gebühren für das Zulassungsverfahren von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a Abs. 7 Z 1 TNRSG. Diese Verordnung regelt gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, die Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr, die angemessen und marktkonform auf Basis der Verkaufszahlen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, TNRSG unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands des laufenden Finanzjahres zu entrichten ist, sowie nähere Bestimmungen über kostendeckende Gebühren für das Zulassungsverfahren von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 7, Ziffer eins, TNRSG.

§ 2 TabGebV Pauschalierte Jahresgebühr


  1. (1)Absatz eins,Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure, die Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr bringen, haben eine pauschalierte Jahresgebühr zu entrichten. Diese Jahresgebühr ist gemäß § 9 Abs. 10 TNRSG von diesen selbst zu berechnen und die Berechnung einschließlich der zu Grunde gelegten aufgeschlüsselten Verkaufsmengendaten und eindeutigen produktspezifischen Identifikationsnummern an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH jährlich bis spätestens 15. Juni mittels des bereitgestellten Onlineformulares elektronisch zu übermitteln.Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure, die Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr bringen, haben eine pauschalierte Jahresgebühr zu entrichten. Diese Jahresgebühr ist gemäß Paragraph 9, Absatz 10, TNRSG von diesen selbst zu berechnen und die Berechnung einschließlich der zu Grunde gelegten aufgeschlüsselten Verkaufsmengendaten und eindeutigen produktspezifischen Identifikationsnummern an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH jährlich bis spätestens 15. Juni mittels des bereitgestellten Onlineformulares elektronisch zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Basis für die Berechnung der pauschalierten Jahresgebühr sind die gemäß § 8 Abs. 9 TNRSG von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres über das bereitgestellte elektronische Meldeportal gemeldeten Verkaufsmengendaten je Marke und Art (abhängig vom Produkt in Stück oder Kilogramm oder Milliliter) des Vorjahres.Basis für die Berechnung der pauschalierten Jahresgebühr sind die gemäß Paragraph 8, Absatz 9, TNRSG von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres über das bereitgestellte elektronische Meldeportal gemeldeten Verkaufsmengendaten je Marke und Art (abhängig vom Produkt in Stück oder Kilogramm oder Milliliter) des Vorjahres.
  3. (3)Absatz 3,Die pauschalierte Jahresgebühr ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur bis spätestens 30. Juni nach der Meldung gemäß Abs. 2 nach den Gebührensätzen gemäß Anlage zu dieser Verordnung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Erstmals ist die Jahresgebühr für das Jahr 2017 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2016, welche bis 31. Mai 2017 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2017 zu entrichten.Die pauschalierte Jahresgebühr ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur bis spätestens 30. Juni nach der Meldung gemäß Absatz 2, nach den Gebührensätzen gemäß Anlage zu dieser Verordnung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Erstmals ist die Jahresgebühr für das Jahr 2017 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2016, welche bis 31. Mai 2017 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2017 zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4,Wurde die Selbstberechnung unterlassen oder erscheint diese nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist die pauschalierte Jahresgebühr durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5,Wird die so festgesetzte pauschalierte Jahresgebühr auch nach einmaliger Mahnung nicht entrichtet, ist sie der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzuschreiben.
  6. (6)Absatz 6,Erfolgt die Entrichtung der pauschalierten Jahresgebühr nicht oder nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2 % des aushaftenden Betrages zusätzlich zur Jahresgebühr zu entrichten. Für die Einbringung von nicht entrichteten pauschalierten Jahresgebühren hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in Höhe von 25,-- Euro einzuheben. Für die Vorschreibung des Zuschlages und des Bearbeitungsbetrages findet Abs. 5 sinngemäß Anwendung.Erfolgt die Entrichtung der pauschalierten Jahresgebühr nicht oder nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2 % des aushaftenden Betrages zusätzlich zur Jahresgebühr zu entrichten. Für die Einbringung von nicht entrichteten pauschalierten Jahresgebühren hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in Höhe von 25,-- Euro einzuheben. Für die Vorschreibung des Zuschlages und des Bearbeitungsbetrages findet Absatz 5, sinngemäß Anwendung.
  7. (7)Absatz 7,Die nicht oder nur zum Teil entrichtete Gebühr ist in Bezug auf den noch aushaftenden Fehlbetrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Verwaltungsweg einzubringen.
  8. (8)Absatz 8,Durch die pauschalierte Jahresgebühr sind folgende Leistungen abgedeckt:
    1. 1.Ziffer einsKontrolltätigkeiten, Untersuchungen und Begutachtungen der bei Kontrolltätigkeiten entnommenen Proben, Datenanalysen und Bewertungen sowie Risikobewertungen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Zuge der Marktüberwachung gemäß §§ 9 und 10d TNRSG;Kontrolltätigkeiten, Untersuchungen und Begutachtungen der bei Kontrolltätigkeiten entnommenen Proben, Datenanalysen und Bewertungen sowie Risikobewertungen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Zuge der Marktüberwachung gemäß Paragraphen 9 und 10 d TNRSG;
    2. 2.Ziffer 2Entgegennahme, Speicherung, Handhabung, Analyse und Veröffentlichung der gemäß §§ 8, 8a, 8c und 10b TNRSG zu übermittelnden Informationen.Entgegennahme, Speicherung, Handhabung, Analyse und Veröffentlichung der gemäß Paragraphen 8, 8 a, 8 c und 10 b TNRSG zu übermittelnden Informationen.
  9. (9)Absatz 9,Von der pauschalierten Jahresgebühr nicht umfasst sind Kosten für:
    1. 1.Ziffer einsZulassungen gemäß § 10a TNRSG;Zulassungen gemäß Paragraph 10 a, TNRSG;
    2. 2.Ziffer 2zusätzliche amtliche Kontrollen und Untersuchungen, die aufgrund von Verstößen gegen Bestimmungen des TNRSG notwendig werden. Diese sind nach tatsächlichem Aufwand zu verrechnen.

§ 3 TabGebV Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse


  1. (1)Absatz eins,Die Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß § 10a TNRSG beträgt 7.953,-- Euro. Wird mit einem Antrag die Zulassung mehrerer Produktvarianten beantragt, so ist die Zulassungsgebühr für jede Produktvariante zu entrichten.Die Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß Paragraph 10 a, TNRSG beträgt 7.953,-- Euro. Wird mit einem Antrag die Zulassung mehrerer Produktvarianten beantragt, so ist die Zulassungsgebühr für jede Produktvariante zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassungsgebühr gemäß Abs. 1 umfasst die Prüfung der gemäß § 10a TNRSG einzureichenden Unterlagen und Aufzeichnungen sowie alle notwendigen Untersuchungen und toxikologischen Bewertungen. Von der Zulassungsgebühr nicht umfasst sind notwendige außergewöhnliche Aufwendungen der Bewertungsstelle, wie insbesondere externe Gutachten. Diese sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber neben der Zulassungsgebühr zu tragen.Die Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, umfasst die Prüfung der gemäß Paragraph 10 a, TNRSG einzureichenden Unterlagen und Aufzeichnungen sowie alle notwendigen Untersuchungen und toxikologischen Bewertungen. Von der Zulassungsgebühr nicht umfasst sind notwendige außergewöhnliche Aufwendungen der Bewertungsstelle, wie insbesondere externe Gutachten. Diese sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber neben der Zulassungsgebühr zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Zulassungsgebühr gemäß Abs. 1 ist spätestens vier Wochen nach Antragstellung an die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Die Kosten für außergewöhnliche Aufwendungen gemäß § 3 Abs. 2 sind von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH unmittelbar nach deren Entstehung von der Zulassungswerberin unter Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist einzufordern. § 3 Abs. 5 ist für die Hereinbringung außergewöhnlicher Aufwendungen sinngemäß anzuwenden.Die Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, ist spätestens vier Wochen nach Antragstellung an die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Die Kosten für außergewöhnliche Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH unmittelbar nach deren Entstehung von der Zulassungswerberin unter Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist einzufordern. Paragraph 3, Absatz 5, ist für die Hereinbringung außergewöhnlicher Aufwendungen sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Wird ein Antrag auf Zulassung noch innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung zurückgezogen oder kommt die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber einem allfälligen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht nach und ist der Antrag daher ab- oder zurückzuweisen, so sind 10 % der Zulassungsgebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten. Erfolgt eine Zurückziehung des Antrages erst nach Ablauf von vier Wochen nach Antragstellung oder wird ein Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen, so ist die gesamte Zulassungsgebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.Wird ein Antrag auf Zulassung noch innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung zurückgezogen oder kommt die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber einem allfälligen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht nach und ist der Antrag daher ab- oder zurückzuweisen, so sind 10 % der Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten. Erfolgt eine Zurückziehung des Antrages erst nach Ablauf von vier Wochen nach Antragstellung oder wird ein Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen, so ist die gesamte Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5,Wird die Zulassungsgebühr auch nach einmaliger Mahnung nicht entrichtet, ist sie der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzuschreiben. Die nicht oder nur zum Teil entrichtete Zulassungsgebühr ist in Bezug auf den noch aushaftenden Fehlbetrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Verwaltungsweg einzubringen.

§ 4 TabGebV Übergangs- und Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,§ 2 Abs. 1, 2 und 8 Z 1, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im BGBl in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 8 Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022 ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins bis 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022, ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 TabGebV Pauschalierte Jahresgebühr für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse:


Die pauschalierte Jahresgebühr beträgt für die einzelnen Erzeugnisse:

 

Produktkategorie

Einheit

Menge

Gebührenhöhe

1.Novellierungsanordnung 1,

Zigaretten

Stück

je angefangenen

20Novellierungsanordnung 20, Stück

0,32 Cent

2.Novellierungsanordnung 2,

Tabake zum Selbstdrehen

kg

je angefangenen

40Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

3.Novellierungsanordnung 3,

Zigarren

Stück

je 1 Stück

0,3 Cent

4.Novellierungsanordnung 4,

Zigarillos

Stück

je angefangenen

20Novellierungsanordnung 20, Stück

0,5 Cent

5.Novellierungsanordnung 5,

Pfeifentabake

kg

je angefangenen

40Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

6.Novellierungsanordnung 6,

Schnupftabake

kg

je angefangenen

40Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

7.Novellierungsanordnung 7,

Wasserpfeifentabake

kg

je angefangenen

40Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

8.Novellierungsanordnung 8,

Tabakfreie Füllungen für Wasserpfeifen auf Pflanzenbasis

kg

je angefangenen

40Novellierungsanordnung 40, g

7Novellierungsanordnung 7, Cent

9.Novellierungsanordnung 9,

Neuartige Tabakerzeugnisse

Stück

je angefangenen

20Novellierungsanordnung 20, Stück

0,32 Cent

10.Novellierungsanordnung 10,

Liquids für nachfüllbare oder nachladbare elektronische Zigaretten in Nachfüllbehältern oder Kartuschen

ml

je angefangenen

10Novellierungsanordnung 10, ml

7Novellierungsanordnung 7, Cent

11.Novellierungsanordnung 11,

Elektronische Zigaretten – Einwegprodukte

Stück

je 1 Stück

7Novellierungsanordnung 7, Cent

12.Novellierungsanordnung 12,

Elektronische Zigaretten – nachfüllbar oder nachladbar

Stück

je 1 Stück

20Novellierungsanordnung 20, Cent

13.Novellierungsanordnung 13,

Pflanzliche Raucherzeugnisse ohne Hanf

kg

je angefangenen

30Novellierungsanordnung 30, g

7Novellierungsanordnung 7, Cent

14.Novellierungsanordnung 14,

Pflanzliche Raucherzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Hanf bestehen

kg

je angefangenen

3Novellierungsanordnung 3, g

7Novellierungsanordnung 7, Cent

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