Anl. 3 T-UHG Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Abs. 2 lit. a

T-UHG - Umwelthaftungsgesetz - T-UHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.

Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei

a)

„primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt;

b)

„ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder Funktionen führt;

c)

„Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume oder Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat;

d)

„zwischenzeitliche Verluste“ Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.

Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen. Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.

1.1. Sanierungsziele

Ziel der primären Sanierung

1.1.1. Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder deren Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.

Ziel der ergänzenden Sanierung

1.1.2. Lassen sich die geschädigten geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder deren Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.

Ziel der Ausgleichssanierung

1.1.3. Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.

1.2. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen

Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen

1.2.1. Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume und deren Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.

Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen

1.2.2. Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die geschützte Arten und natürliche Lebensräume oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Lebensräume und soweit möglich geschützte Arten oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

1.2.3. Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Methode, z. B. Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen oder Funktionen entsprechen.

Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche natürliche Lebensräume und soweit möglich geschützte Arten oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.

1.3. Wahl der Sanierungsoptionen

1.3.1. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:

• Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit,

• Kosten für die Durchführung der Option,

• Erfolgsaussichten jeder Option,

• inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird,

• inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder der Funktion darstellt,

• inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt,

• wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist,

• inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren,

• geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.

1.3.2. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigten geschützten Arten und natürlichen Lebensräume nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Lebensräume und soweit möglich geschützte Arten oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Lebensräume und soweit möglich geschützte Arten oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Nummer 1.2.2. festzulegen.

1.3.3. Ungeachtet der Nummer 1.3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 5 befugt zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn

a)

mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder geschützter Arten und natürlicher Lebensräume mehr besteht, und

b)

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die geschützten Arten und natürlichen Lebensräume erreicht werden soll.

In Kraft seit 22.01.2010 bis 31.12.9999
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