§ 4 T-UHG Begriffsbestimmungen

T-UHG - Umwelthaftungsgesetz - T-UHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Geschützte Arten und natürliche Lebensräume sind:

a)

die Arten, die im Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 1979 Nr. L 103, S. 1 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/102/EG, ABl. 2008 Nr. L 323, S. 31 ff (Vogelschutz-Richtlinie) genannt oder im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet sind oder die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368 ff (Habitat-Richtlinie) aufgelistet sind,

b)

die Lebensräume der im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten oder im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelisteten oder im Anhang II der Habitat-Richtlinie aufgelisteten Arten und die im Anhang I der Habitat-Richtlinie aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der im Anhang IV der Habitat-Richtlinie aufgelisteten Arten.

(2) Umweltschaden ist:

a)

jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume; das ist jeder Schaden, der erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten oder Lebensräume hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang 1 zu ermitteln. Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume umfassen nicht die zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers entstehen, die von der zuständigen Behörde nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, oder nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2017, ausdrücklich genehmigt wurden. Weiters sind nicht umfasst zuvor ermittelte nachteilige Auswirkungen von Vorhaben, die nach § 6 lit. a und lit. h des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 deshalb keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, weil das Vorhaben dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2018, unterliegt;

b)

jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

(3) Schaden oder Schädigung ist eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

(4) Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können. Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a)

aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

(5) Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten innerhalb seines natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiterbestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinn des Abs. 4 günstig ist.

(6) Unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.

(7) Berufliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.

(8) Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, so tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

(9) Emission ist die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten.

(10) Vermeidungsmaßnahme ist jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.

(11) Sanierungsmaßnahme ist jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinn der Anhänge 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.

(12) Natürliche Ressourcen sind geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie Boden; als Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource gelten die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.

(13) Ausgangszustand ist der im Zeitpunkt des Eintrittes des Schadens bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.

(14) Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung ist im Fall von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Fall einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.

(15) Kosten im Sinn dieses Gesetzes sind die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemein- und Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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